Darüber hinaus sind keine Beurlaubungen zulässig! Nur bei besonderen, wichtigen Gründen (z.B. Todesfall oder Hochzeit in der Familie) und auf rechtzeitigen (d.h. vorherigen) schriftlichen Antrag sind Ausnahmen möglich (§ 4 Schulbesuchsverordnung). Ferienverlängerungen sind nicht möglich. Bereits gebuchte Urlaubsreisen werden als Grund nicht anerkannt.