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Beurlaubung

Sehr geehrte Eltern, es gibt immer wieder Beurlaubungswünsche außerhalb der Ferien. Hierfür gibt es vom Gesetzgeber ganz klare Vorgaben, die Ihnen hiermit zugänglich gemacht werden.

(1) Eine Beurlaubung vom Besuch ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag durch einen Erziehungsberechtigten möglich.

(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:

      1. Kirchliche Veranstaltungen

      2. Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.

(3) Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden: (In der Auflistung werden nur grundschulrelevante Punkte genannt).

  -  Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Staatlichen Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet sind;

  -  Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland;

  -  Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;

  -  die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik- oder Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;

  -  die Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird;

  -  wichtiger persönlicher Grund; als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.

(4) Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung.

 

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